Allgemeine Geschäftsbedingungen der epictet AG
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen von epictet AG, mit Sitz in München ("epictet"). Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Besteller/Auftraggebers/Auftraggebers gelten nicht, auch wenn epictet nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Mitarbeiter oder Vertreter von epictet bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Vertragsschluss, Spezifikationen
- Alle Angebote, Preislisten und andere Unterlagen von epictet sind freibleibend und unverbindlich. epictet ist an Angebote nur gebunden, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. Ein Vertrag mit dem Besteller/Auftraggeber kommt erst durch eine schriftliche, per Telefax oder per E-Mail gesendete Auftragsbestätigung zustande, die der Besteller/Auftraggeber auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen hat. Ohne Auftragsbestätigung von epictet kommt ein Vertrag nach Erteilung eines Auftrags durch den Besteller/Auftraggeber mit Lieferung oder Erbringung der Leistungen zustande.
- Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen, die der Besteller/Auftraggeber nach den öffentlichen Äußerungen von epictet, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Lieferungen und Leistungen, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann verbindlich für epictet, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von epictet aus der Garantie im einzelnen festgehalten sind.
§ 3 Preise
- Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung epictets angegebenen Preise; fehlt eine solche Angabe, erfolgen Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. epictet behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss die Kosten der Beschaffung – insbesondere Preiserhöhungen der Lieferanten und Wechselkursschwankungen - erhöhen.
- Alle Preise verstehen sich "ab Lager" zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages stehen, wie etwa Kosten der Versicherung, des Transports, der Verpackung oder Zölle.
- Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Anspruch wegen Mängeln besteht, ist der Besteller/Auftraggeber verpflichtet, die durch die Prüfung und etwaiger Reparatur/Austausch etc. veranlassten Kosten zu tragen.
§ 4 Zahlungsbedingungen, USt.-Identifikationsnummer
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen sofort fällig und ohne Abzug spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Ungeachtet einer vorherigen Mahnung gerät der Besteller/Auftraggeber spätestens mit Ablauf dieser Frist in Verzug.
- Falls der Besteller/Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, kann epictet Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz berechnen.
- Falls epictet von Umständen Kenntnis erlangt, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers/Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Besteller/Auftraggeber fällige Forderungen von epictet nicht ausgleicht und deshalb Zahlungsansprüche von epictet gefährdet erscheinen, ist epictet berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle oder teilweise Zahlung Zug um Zug oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Besteller/Auftraggebers zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Besteller/Auftraggebers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Bestellers/Auftraggebers sind seine Zahlungen stets zunächst auf bestrittene, sodann auf unbestrittene und schließlich auf anerkannte Forderungen anzurechnen.
- Falls epictet ohne das Bestehen einer Rechtspflicht (aus Kulanzgründen) einer nachträglichen Stornierung der Bestellung zustimmt oder bereits gelieferte Ware zurücknimmt, behält sich epictet vor, eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Lieferwertes zu verlangen.
- epictet führt die Umsatzsteueridentifikationsnummer DE214439895.
§ 5 Lieferbedingungen
- Von epictet genannte Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindliche Fristen angegeben wurden.
- Bestätigte Liefertermine sind für epictet nicht verbindlich, soweit noch erforderliche Spezifikationen und/oder Angaben des Bestellers/Auftraggebers zur bestellten Systemkonfiguration oder Installation nach Auftragsbestätigung bei epictet eingehen.
- Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern epictet ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihren Lieferanten nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung hätte für den Besteller/Auftraggeber kein Interesse.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die epictet nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von epictet nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird epictet dem Besteller/Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
- Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt epictet durch eine schriftliche Aufforderung des Käufers, die frühestens einen Monat nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch des §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB auf höchstens 5 % des entsprechenden Lieferwertes begrenzt. § 15 bleibt unberührt.
- Nimmt der Besteller/Auftraggeber eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin an, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist ist epictet berechtigt, dem Besteller/Auftraggeber die Lieferung der Ware mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzukündigen; nimmt der Besteller/Auftraggeber die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Die Annahme einer gelieferten Ware ist eine Hauptleistungspflicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15 % des entsprechenden Lieferwertes pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.
- Ein Besteller/Auftraggeber mit Sitz außerhalb Deutschlands hat epictet rechtzeitig vor Lieferung die Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
§ 6 Gefahrübergang und Erfüllungsort
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Erfüllungsort für epictet ist der Ort des Warenlagers von epictet.
- Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch insoweit auf den Besteller über, als Waren auf Wunsch des Bestellers bei epictet eingelagert werden.
- Sofern der Besteller es wünscht, wird epictet die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten trägt der Besteller.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
- Die Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller/Auftraggeber im Eigentum von epictet ("Vorbehaltsware").
- Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller/Auftraggeber wird stets für epictet vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, epictet nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt epictet das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Der Besteller/Auftraggeber ist berechtigt, solange er sich vertragsgemäß verhält, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Eine Verschenkung ist daher bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit epictet nicht gestattet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Besteller/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist epictet jedoch berechtigt, auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Besteller/Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen und die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Zurückgenommene Ware wird mit dem Zeitwert auf die offenen Verbindlichkeiten des Bestellers/Auftraggebers angerechnet; diesen bestimmt epictet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn epictet dies ausdrücklich schriftlich bestätigt und bedarf keiner vorherigen Fristsetzung. epictet ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen aus deren Erlös zu befriedigen.
- Der Besteller/Auftraggeber tritt hiermit im voraus alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber epictet aus der Geschäftsverbindung sicherungshalber an epictet ab. epictet kann jederzeit verlangen, dass der Besteller/Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller/Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von epictet, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. epictet wird jedoch von dieser Befugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Besteller/Auftraggebers ist epictet unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit ein Dritter, der die Vorbehaltsware gepfändet oder sonst in sie eingegriffen hat, nicht in der Lage ist, epictet die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller/Auftraggeber für den epictet daraus entstehenden Schaden.
- epictet kann Verbindlichkeiten des Besteller/Auftraggebers gegenüber Dritten ablösen, wenn der Besteller/Auftraggeber trotz Aufforderung durch epictet seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und hierdurch Rechte von epictet beeinträchtigt werden. Insoweit verzichtet der Besteller/Auftraggeber auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 267 Abs. 2 BGB. Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, epictet die verauslagten Beträge unverzüglich zu erstatten.
- Wird epictet als Subunternehmer für den Auftraggeber tätig, tritt dieser hiermit im voraus alle seine Forderungen aus der Leistungserbringung gegenüber seinem Auftraggeber in Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber epictet aus der Geschäftsverbindung sicherungshalber an epictet ab. epictet kann jederzeit verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von epictet, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. epictet wird jedoch von dieser Befugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
§ 8 Vertrieb von Softwareprodukten
- Vertreibt der Besteller/Auftraggeber im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs die ihm überlassenen Softwareexemplare, dann ist der Besteller/Auftraggeber berechtigt, die ihm überlassenen Datenträger zu veräußern; der Besteller/Auftraggeber ist dann daneben berechtigt, seinen Kunden ("Kunde") Nutzungsrechte an der auf diesen Datenträger gespeicherten Software entsprechend den in den §§ 9-12 dieser Geschäftsbedingungen aufgestellten Vorgaben zu übertragen. Weitergehende Rechte darf der Besteller/Auftraggeber seinen Kunden nicht einräumen oder übertragen.
- Der Besteller/Auftraggeber darf die Software nur dann selbst nutzen, wenn er hierzu von epictet ausdrücklich schriftlich (Telefax oder E-Mail genügt) autorisiert worden ist.
- Verstößt der Besteller/Auftraggeber gegen die Verpflichtung, seinen Kunden nur Nutzungsrechte innerhalb der §§ 9-12 dieser Geschäftsbedingungen gezogenen Grenzen zu übertragen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Verkaufspreises des jeweiligen Softwareprodukts fällig. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie insbesondere auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
- Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, epictet unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte die Verletzung von Urheberrechten oder die Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch die von epictet gelieferte Software oder durch Teile hiervon gegenüber dem Besteller/Auftraggeber geltend machen. Wird epictet hierwegen in Anspruch genommen, stellt der Besteller/Auftraggeber epictet von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Vervielfältigungsrechte des Kunden und Zugriffsschutz
- Der Kunde ist berechtigt, ihm gelieferte Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
- Zusätzlich darf der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine (1) Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms unterscheidbar zu kennzeichnen.
- Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
- Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
§ 10 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
- Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muß er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
- Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
- Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.
§ 11 Dekompilierung und Programmänderungen
- Der Kunde darf die Software nicht disassemblieren, dekompilieren, einem Reverse Engineering unterziehen oder andere Verfahren auf die Software anwenden, um den Quellcode zu erfahren, es sei denn, ein solches Verfahren ist erforderlich, um die Interoperabilität mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm mit der Software zu erreichen, und diese Information wurde dem Kunden von epictet trotz vertraglicher Verpflichtung und schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung gestellt.
- Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifizierung dienende Merkmale dürfen weder entfernt noch verändert werden.
§ 12 Weiterveräußerung und Weitervermietung
- Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder - sofern sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit epictet beglichen sind - verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt seine Bindung an die die Softwareüberlassung betreffenden Vertragsbedingungen. Im Falle der Weitergabe muß der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung des Besteller/Auftraggebers, die der Besteller/Auftraggeber nicht unbillig verweigern wird.
- Der Kunde darf die Software nicht an Dritte vermieten, verleihen oder in anderer Weise Dritten auf Zeit zugänglich machen.
- Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Besteller/Auftraggeber hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Mängel hin zu untersuchen. Gelieferte Software einschließlich der Dokumentation hat der Besteller/Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen zu untersuchen.
- Mängel, die bei der Untersuchung erkannt werden oder im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erkennbar waren, müssen gegenüber epictet unverzüglich schriftlich gerügt werden. Die Rüge muß so präzise sein, dass epictet aus ihrem Text nach Art und Umfang entnehmen kann, welcher Mangel für welche konkrete Lieferung gerügt wird.
- Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
§ 14 Ansprüche bei Mängeln
- Weist die gelieferte Ware Mängel auf, so erfolgt nach Wahl von epictet kostenlose Mängelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung. Lässt epictet eine vom Besteller/Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachlieferung oder die Mängelbeseitigung endgültig fehl, so kann der Besteller/Auftraggeber die anteilige Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Die gelieferte Ware ist in der Originalverpackung an epictet zurückzusenden. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Ablieferung oder, falls eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist, ab der Abnahme.
- Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit diese Umstände nicht auf ein Verschulden von epictet zurückzuführen sind.
§ 15 Haftungsbeschränkung
- Die Haftung von epictet für alle Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich unerlaubter Handlung, Vertrag oder Mängelhaftung, ist ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht (a) durch eine schuldhafte (d.h. mindestens fahrlässige) Verletzung von Kardinalpflichten durch epictet in einer Weise, die den Vertragszweck gefährdet, oder (b) durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens epictet verursacht wurden, oder (c) aus der Übernahme einer Garantie resultieren.
- In folgenden Fällen beschränkt epictet seine Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden: (a) im Fall der schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, (b) im Fall der grob fahrlässigen Verletzung von sonstigen Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von epictet sind sowie (c) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern epictet nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware als Verkäufer übernommen hat.
- In den Fällen von § 15 (2) ist der Betrag für Schäden an Sachen auf EUR 500.000,- und für Vermögensschäden auf EUR 125.000,- beschränkt.
- In den Fällen von § 15 (2) besteht keine Haftung von epictet für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
- Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um seine Daten und Programme zu schützen, insbesondere durch die Anfertigung von Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form in zeitlichen Abständen, die in seinem Tätigkeitsbereich üblich sind, zumindest jedoch täglich. Ungeachtet der anderen Beschränkungen dieses § 15 haftet epictet nicht für den Verlust von Daten und ihre Wiederbeschaffung, soweit dies durch die Beachtung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift vermeidbar gewesen wäre.
- Schadensersatzansprüche des Besteller/Auftraggebers verjähren in den Fällen von § 15 (2) spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Besteller/Auftraggeber Kenntnis vom Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängel verbleibt es bei der Verjährung nach § 14 (2).
- § 15 (2) bis (6) gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.
- Die Haftung von epictet nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Fehlers und für die Übernahme einer Garantie durch epictet als Verkäufer für die Beschaffenheit einer Ware bleibt unberührt.
- § 15 (1) bis (8) gelten auch im Fall von Ansprüchen gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von epictet.
§ 16 Exportbestimmungen
Ein (Re-)Export von Waren, einschließlich Software, darf nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen "US-Export-Regulations", dem deutschen Außenwirtschaftsrecht und den jeweiligen landesrechtlichen Exportbestimmungen erfolgen.
§ 17 Abtretungsverbot
Der Besteller/Auftraggeber darf Ansprüche gegen epictet, einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Mängel, nicht an Dritte abtreten.
§ 18 Datenschutz
Die Daten des Besteller/Auftraggebers werden mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung unter Einhaltung der Beschränkungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Insbesondere werden die Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung an den jeweiligen Spediteur bzw. die sonstigen, mit der Bestellung befassten epictet-Erfüllungsgehilfen übermittelt.
§ 19 Schlußbestimmungen
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem von diesen Geschäftsbedingungen erfassten Vertragsverhältnis zwischen epictet und dem Besteller/Auftraggeber ist, soweit der Besteller/Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vorbehaltlich eines ausschließlichen gesetzlichen Gerichtsstandes, ausschließlich der Geschäftssitz von epictet (Kammer für Handelssachen). epictet ist jedoch berechtigt, den Besteller/Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Auf sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem von diesen Geschäftsbedingungen erfassten Vertragsverhältnis zwischen epictet und dem Besteller/Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung.
- Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen epictet und dem Kunden aufgehoben werden.
Stand März 2004